Gesetzliche Grundlagen
Grundgesetz, Art. 3 Abs. 2
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Niedersächsische Verfassung Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Die Niedersächsische Verfassung verweist in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 im Allgemeinen auf den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes. Sie weist dann aber in Satz 3 der Gleichberechtigung von Männern und Frauen einen besonderen Rang zu: „Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise."
Zur Erfüllung dieses Verfassungsauftrages sind nach § 4a der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) und § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) alle Kommunen verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
Niedersächsische Landkreisordnung § 4a Abs. 4 (NLO)/
Niedersächsische Gemeindeordnung § 5a Abs. 5 (NGO)
„Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt … an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. …“
Neben den Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung und den personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes, gehören nach der NGO auch die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, insbesondere die Verbesserung der Ver-einbarkeit von Beruf und Familie zum Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten.